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VORTEILE
Vorteile / Rechtslage der Limited im Vergleich zur österreichischen GmbH:
(Ausländische Unternehmen, welche in Österreich eine geschäftliche Tätigkeit entfalten möchten, können dies durch die Etablierung einer Zweigniederlassung bewerkstelligen. Mehr dazu in "Nutzung".)
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Vergleich
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GmbH
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Limited
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Zweigniederlassung in Österreich
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| Rechtsgrundlage | GmbHG, HGB | Company Act 1985 | HGB |
| Formvorschriften | Notar | Privatschriftlich | Privatschriftlich |
| Anmeldung zum öst. Firmenbuch | JA | NEIN | JA |
| Gründungsdauer | Monate | bis 48 Stunden | Wochen |
| Änderung im Firmenbuch | mind. Wochen | am gleichen Tag | |
| Gründungskosten | mehrere Tausend Eur | 175 Eur | |
| Gegenstand des Unternehmens | nach Anmeldung | "jede Art von legalen Tätigkeiten" | |
| Mind. Stammkapital | 35.000 Eur | 1 GBP | |
| Mindesteinzahlung | 17.500 Eur | NEIN | |
| Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer | NEIN | JA | |
| Gesellschafter im Firmenbuch einsehbar | JA | NEIN | |
| Haftung mit Privatvermögen | NEIN | NEIN | |
| Mögliche Durchgriffshaftung in der Insolvenz | JA | NEIN | |
| Anteilsübertragung | Notarielle Form | Schriftlichkeit und Umschreibung des britischen Gesellschaftsregisters | |
| Kenntnis der Rechtform in der Welt | SELTEN | ALLGEMEIN | |
| Ansehen der Rechtform in der Welt | ANGEMESSEN | JA | |
| Österreichische Firmenbuch-Nr. / UID-Nr. | JA/JA | NEIN/JA | JA/JA |
| Ausländische Firmenbuch-Nr. / UID-Nr. | Nur Niederlassung/JA | JA/JA | |
| Steuerpflicht | Ö | GB | Ö |
| Besteuerung | Körperschaftssteuersatz 25 % | 19 % |
Doppelbesteuerungs-Abkommen Ö-UK:
Territorialitätsprinzip bei Verwaltungssitz in Österreich,
d.h. österreichische Körperschaftssteuer.
Anrechung ausländischer Körperschaftsteueranteile auf die österreichische KSt.
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| Arbeitsrecht/ Mitbestimmung | Mitbestimmungs-vorschriften | NEIN | Mitbestimmungs-vorschriften |
| Krise/Insolvenz | Eigenkapitalersatzrecht, öst. Insolvenzordnung | Gläubigerbenachteiligung Insolvency Act | |
| Auflösung problemloser Gesellschaft | mehrere Monate | 4 Monate | |
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Wettbewerbvorteil in EU-grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen:
Die Funktionsfähigkeit des EU-Binnenmarktes erzwang eine Umsetzung der sechsten EU Richtlinie in das nationale MwSt-Recht. Auf dieser Grundlage beinhalten Rechnungen zwischen Gesellschaften in verschiedenen EU-Ländern keine MwSt. (USt).
Wenn ein Unternehmen Rechnungen von einer Firma aus anderem EU-Mitglied Staat bekommt, muss es zwar buchhalterisch entsprechende Vorsteuer ausweisen. Er ist aber gleichzeitig berechtigt diese Steuer in gleicher Höhe abzuziehen, sofern die erhaltene Leistung der Unternehmenstätigkeit dient.
Zwischenstaatliche Rechnungen sind somit Aufwandneutral und zuständige Gesellschaften sind nicht im Rahmen der Rechnungsbegleichung und –Abrechnung durch Steuerabführung belastet Es ist reine Sache der Buchhaltung. Dieser Vorteil zeigt sich für Cash-flow als besonders wichtig, wenn Ihre Rechnungen vor der MwSt.-Abrechnung nicht bezahlt sind!
Britischer Wettbewerbvorteil
Die meisten Unternehmen in Großbritannien haben MwSt.-Quartal-Schema. Ist der Umsatz unter £1.600.000 (seit April 2006), kann ein Jahresschema (Annual Accounting Scheme) ausgenutzt und die MwSt. einmal pro Jahr gebucht werden!
Ist der Umsatz unter £660.000, kann ein Bargeltschema (Cash Accounting Scheme) ausgenutzt werden. Sie zahlen nur MwSt., erst wenn Ihre Kunden zahlen! Umgekehrt, Sie können die Erstattung der MwSt. beantragen, wenn Sie zahlen.
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Weiteres:
- Limited kann - fast - jeden beliebigen Namen tragen, immer mit dem Zusatz "Limited" oder "Ltd",
- Gesellschafter sind nicht im Firmenbuch und -Auszug einsehbar, man kann sie aber ermitteln. Deswegen können Sie auch unsere Leistung - nominee shareholder nutzen,
- Haftung der Gesellschafter ist nur auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt, Privatvermögen der Unternehmer wird nicht angetastet (§52 -58 des Maastrichter EU-Vertrages),
- Zweck des Unternehmens wird als "jede Art von legalen Tätigkeiten" (all legal activities) formuliert, was gibt alle unternehmerische Freiheit in der Ausübung der Geschäfte,
- Limited darf der Zweigniederlassung spezifische Kosten, die mit der Existenz der Zweigniederlassung verbunden sind, fakturieren (Leitung, Unterstützung der Leitung und allgemeine Verwaltungskosten). Diese Kosten kann man vom Gewinn der Zweigniederlassung abziehen,
- Ins Ausland ausgeführter Gewinn wird nicht versteuert. Das erlaubt das nicht diskrimierende Muster der internationalen OECD-Verträge, deren Unterzeichner Österreich gegenüber anderen EU-Länder ist (Gewinnausschüttungen der österr. Tochter an eine in einer EU ansässige Muttergesellschaft können ohne Abzug der KEST von 25% erfolgen, wenn die Beteiligung an der österr. Tochter zu mindestens 10% und seit einem Jahr ununterbrochen besteht),
- Limited muss vom Gesetz her eine vollfunktionierende britische Anschrift haben (in unserem Angebot). Damit wird gewährleistet, dass es sich nicht um eine Briefkastenfirma handelt,
- Das englische Handelsrecht ist Vorbild für viele Staaten. Eine Firma, die in England eingetragen und offiziell anerkannt ist, macht bei Kunden, Geschäftspartnern und Behörden den Eindruck von Seriosität und Professionalität. Sie gibt dem Unternehmen außerdem den Anstrich von Internationalität, im Exportgeschäft sicherlich ein zusätzlicher Vorteil.
- Auflösung der Limited ist so einfach wie Gründung
Mangelnde Kreditwürdigkeit bei Banken?
- Eher nein: Banker urteilen vornehmlich nach Sicherheiten und nach den Ertragsaussichten des Unternehmens. Das Eigenkapital spielt eine eher untergeordnete Rolle. Bei gleichem Eigenkapital dürfte die Limited sogar besser abschneiden, da die englischen Kapitalerhaltungsvorschriften deutlich strenger sind, als bei der österreichischen GmbH.
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