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![]() [ Seite drucken ] SONSTIGES
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Übliche Bearbeitungszeit einer kompletten Leistung beträgt 8-10 Werktage und Lieferzeit. Neue Gesellschaft ist binnen 2 Tage funktionsfähig, d.h. sie kann Ihre Tätigkeit aufnehmen. |
SteueraspekteLimited
Nach Kostenabzug ist seit 1. April 2006 für Kapitalgesellschaften dieser Einkommenssteuersatz (Corporation tax) gültig:
| 19% | zwischen 0 - 300.000 Pfund (ca. 450.000 Euro). |
| 19 - 31% | bis 1.500.000 Pfund. Der Steuersatz ist variabel und wächst mit dem Gewinn. |
| 31% | über 1.500.000 Pfund |
VAT Anmeldung (MwSt.)
In Großbritannien ist der Satz 17,5%.
Diese Steuer betrifft nur steuerpflichtige Lieferungen (taxable supplies) mit Lieferungsort in Großbritannien.
Sollte die Limited grenzüberschreitend tätig sein, kann sie aufgrund der 6. EU-Richtlinie die vereinfachte Buchung (Simplification method) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist eine gültige EU-Steuernummer (nicht deutsche, wenn tätig in Deutschland). Wir können Ihre Limited für VAT anmelden.
Eine Anmeldung zur deutschen MwSt. ist auch ohne Zweigniederlassung möglich (z.B. Lagerung oder Auslieferung von Gütern oder Waren). Das Finanzamt-Nord in Hannover ist dann für alle Limited Companies by Shares in Deutschland zuständig.
Zweigniederlassung
Doppelbesteuerungs-Abkommen D-UK: Territorialitätsprinzip bei Verwaltungssitz in Deutschland, d.h. deutsche Körperschaftssteuer. Anrechung ausländischer Körperschaftsteueranteile auf die deutsche KSt..
SitzlandbesteuerungDurch eine von der Europäischen Kommission angenommene Mitteilung sollten die Mitgliedstaaten den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gestatten, ihre zu versteuernden Unternehmensgewinne nach den Steuerregelungen des Landes zu ermitteln, in dem ihre Muttergesellschaft bzw. ihre Hauptverwaltung ansässig ist. Somit könnten KMU, die eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen wollen, ihre Steuererklärung nach den ihnen vertrauten Steuerregelungen abgeben.
Quelle: Presseraum der Europäischen Kommission
Nationalität einer GesellschaftFührer durch das Präzedenzrecht des Europäischen Gerichtshofes
zum Artikel 43 ff. des EC Abkommens - NiederlassungsfreiheitAusgangslage 1992:
Die Eheleute Bryde, die dänische Staatsangehörige seien, hätten im Vereinigten Königreich eine Gesellschaft errichtet, ohne dort irgendeine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu entfalten, mit dem einzigen Ziel, mittels einer Zweigniederlassung in Dänemark eine Geschäftstätigkeit auszuüben und so die Anwendung des dänischen Rechts über die Errichtung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen. Unter solchen Umständen stelle die Errichtung einer Gesellschaft durch die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat keinen gemeinschaftsrechtlich insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit relevanten, über den nationalen Rahmen hinausweisenden Aspekt dar.
Fall C-212/97 Centros Ltd [1999] ECR I-1459 §16
Eine Sachlage, in der eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründete Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen will, fällt unter das Gemeinschaftsrecht. Dass die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne das Urteil Segers, Randnr. 16).
Fall C-212/97 Centros Ltd [1999] ECR I-1459 §17
Dass die Eheleute Bryde die Centros im Vereinigten Königreich zu dem Zweck gegründet haben, das dänische Recht über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu umgehen, was weder in den schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurde, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Gründung einer Zweigniederlassung in Dänemark durch diese britische Gesellschaft unter die Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 52 und 58 EG-Vertrag fällt. Die Frage der Anwendung der Artikel 52 und 58 EG-Vertrag ist nämlich eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.
Fall C-212/97 Centros Ltd [1999] ECR I-1459 §18
Die Eheleute Bryde machen geltend, die Verweigerung der Eintragung ihrer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft in Dänemark stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit, die Artikel 52 EG-Vertrag den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Außerdem stellt Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Fall C-212/97 Centros Ltd [1999] ECR I-1459 §19
Hieraus folgt unmittelbar, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).
Fall C-212/97 Centros Ltd [1999] ECR I-1459 §20
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