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![]() [ Seite drucken ] NUTZUNG
Der Begriff bezeichnet weitere Niederlassungen oder Filialen des Unternehmens, die als Geschäftslokale eingerichtet werden, aber von der Zentrale abhängig sind. Sie stellen daher unselbständige Niederlassungen dar, die keine, von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen dürfen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich getrennten Stellen. Die Rechnungen werden auch im Namen der Zentrale ausgestellt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt bei den unselbständigen Niederlassungen nicht. Für sie ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Das Gewerbeamt ist verpflichtet, aufgrund der ordnungsgemäßen Anzeige binnen drei Tagen dies amtlich zu bestätigen (§15 Abs.1 GewO). Jede Betriebsstätte muss auch beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden. Zweigniederlassung(selbständige Niederlassung) Zweigniederlassungen stellen eine Zwischenform zwischen der Bildung eigenständiger Unternehmen und Betriebsstätte eines Unternehmens dar. Im Vergleich zur Betriebsstätte aufweisen Zweigniederlassungen einen gewissen Grad der Selbständigkeit. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens ist wesentlich einfacher als Gründung einer ganzen Firma. Die Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Betriebes geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden, wesentlichen Geschäfte selbständig getätigt werden. Die Selbständigkeit, die die Zweigniederlassung aufweisen muss, wird neben der räumlichen Trennung durch eine eigene Leitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, eventuell eine eigene Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen begründet. All das muss Ausdruck einer auf Dauer angelegten Organisationsstruktur sein. Die Zweigstelle muss daher so organisiert sein, dass sie beim Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen könnte. Trotz einer gewissen Selbständigkeit kann die Zweigniederlassung nach geltendem Recht nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Es handelt es sich um einen von dem Unternehmen abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als rechtlicher und organisatorischer Teil des Unternehmens ist die Zweigniederlassung dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so findet auf sie grundsätzlich das für die Muttergesellschaft geltende ausländische Recht die Anwendung. Der Name der Zweigniederlassung kann mit der der Hauptniederlassung völlig gleichlauten. Die Hinzufügung von Zusätzen ("Zweigniederlassung Deutschland" oder "Niederlassung Hamburg" u.ä.) ist allerdings möglich. Bei Zweigniederlassungen sind ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine Eintragung im Handelsregister erforderlich.
Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Betriebstätte oder Zweigniederlassung (Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte o.ä.), so müssen die Gewinne dieser Betriebstätte in Deutschland versteuert werden. Die Limited kann jedoch der Zweigniederlassung Rechnungen stellen, was die reale Steuerlast in Deutschland senkt.
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| Tätigkeit in UK | Büro, Sekretär | Standard |
| Tätigkeit aus UK (inkl. Lieferungen nach D) | Büro, Sekretär, amtliche Beglaubigung der Urkunden (Apostile), Übersetzung | Standard + |
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(in D) Betriebsstätte oder Niederlassung | Büro, Sekretär, amtliche Beglaubigung der Urkunden (Apostile), Übersetzung, Unterlagen für deutsche Filiale | Komplet |
| Limited ist Gesellschafter einer deutschen GmbH | Büro, Sekretär, amtliche Beglaubigung der Urkunden (Apostile), Übersetzung | Komplet |
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