NUTZUNG

Limited & Co. KG

Die Limited & Co. KG ist, genauso wie die GmbH & Co. KG, eine Mischform aus einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft und setzt sich aus zwei Firmen zusammen: aus einer Limited und einer Kommanditgesellschaft (KG).

Zur Gründung sind mindestens ein Komplementär (Vollhafter) und ein Kommanditist (Teilhafter) notwendig. Bei einer Einmann - Limited & Co. KG ist der Alleingesellschafter der Limited auch der einzige Kommanditist.

Der Komplementär (Limited) haftet unbeschränkt für die KG. Der Kommanditist haftet dagegen nur in der Höhe seiner Einlage. Die Höhe der vom Kommanditisten zu erbringenden Hafteinlage ist keine Höhe festgesetzt. Die Einlage muss nur im Falle einer Insolvenz der KG erbracht werden.

Die KG muss in das deutsche Handelsregister eingetragen. Die Limited & Co. KG unterliegt deutschem Recht und wird nach deutschem Handels- und Steuerrecht versteuert.

Vorteile der Versteuerung

Die Gewinnversteuerung erfolgt nicht direkt auf der Ebene der Gesellschaft. Wie bei anderen Personengesellschaften wird der Gewinn gemäß des Gesellschaftervertrages an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der Gewinn wird dann mit der Einkommenssteuer versteuert. Dabei besteht die Möglichkeit, den Gewinnanteil der Limited, wenn diese nicht am Kapital der KG beteiligt ist, auf ein Minimum zu beschränken.

Ein weiterer Punkt, der für die Limited & Co. KG spricht ist der ihr zugestandene Gewerbesteuerfreibetrag. Während dieser bei einer Ltd. oder einer GmbH nicht vorhanden ist, kommen sowohl die Ltd. & Co. KG als auch die GmbH & Co. KG in den Genuss eines Freibetrags in der Höhe von 24.000 Euro.

Bei einer Limited & Co. KG ergibt sich zudem die Möglichkeit einer Privatentnahme, was bei anderen Rechtsformen ebenfalls nicht möglich ist.


Limited muss keine Tätigkeit ausüben. Die Verwaltungskosten sind dann minimal.