NUTZUNG

Limited direkt auf dem Bundesgebiet

Eine Limited kann in Deutschland auch als Repräsentanz oder direkt aus dem Ausland auftreten, sofern die Tätigkeit nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen an sich eine Niederlassung in Deutschland auslöst (z.B. produzierendes Gewerbe).

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien gilt als Betriebstätte/Zweigniederlassung nicht:
  • die Benutzung von Einrichtungen und das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
  • das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen, zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten;
  • weil die Tätigkeit in Deutschland durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausgeübt wird, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Wenn die Tätigkeit außerhalb Deutschland ausgeübt wird, besteht kein Zwang eine Organisationseinheit in Deutschland zu gründen.


Andere Tätigkeit, die eine Niederlassung sonst auslöst, kann man auch aus dem Ausland ausüben, solange sie weniger als 6 Monate im Jahr in Deutschland ausgeübt wird. Die Beweislast ist auf der Seite des Staates.

Steuersitz der Limited

Der Steuersitz der Limited leitet sich von ihrer Betriebsstätte ab. Eine Betriebsstätte entsteht nicht nur am „Ort der Ausübung der geschäftlichen Tätigkeiten“, sondern auch am „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“.

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Folglich kommt es darauf an, an welchem Ort die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden.

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in England

1) nominee director (Als Direktor /= Geschäftsführer/ vorgeschobener Strohmann), oder
2) Führung aus England.

Eindeutige Führung aus England

1) zustellbare Postadresse auch für Einschreiben (wird geleistet) und
2) postalische und telefonische Erreichbarkeit der Geschäftsführung zu den normalen Geschäftszeiten.