Zweigniederlassung (selbständige Niederlassung) und Ihre Struktur 
         (Tätigkeit aus EU (in Ö) durch Zweigniederlassung) 

LIMITED
Ausübt keine Tätigkeit
ZWEIGNIEDERLASSUNG IN ÖSTERREICH
Wirtschaftstätigkeit

Wie in der Rubrik Nutzung, erklärt ist, verfügt zwar eine österreichische Zweigniederlassung mit einem gewissen Grad der Selbständigkeit, sie ist aber ein abhängiges Teil des Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Im Hinblick auf das Bestehen der Limited hat man schon den Gründer – die Muttergesellschaft. Die Bestellung eines eigenen Inlandsgeschäftsführers ist bei Niederlassungen von Unternehmen, deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. Einem Vertragstaat des EWR liegt, möglich, aber nicht erforderlich. Ständiger Vertreter der Zweigniederlassung kann deswegen der Direktor der Limited sein.

Zweigniederlassungen müssen in das Firmenbuch des Gerichtes eingetragen werden, in dessen Sprengel die Niederlassung ihren Sitz haben soll.

GRÜNDER
  • Zweigniederlassung ist Unterteil der Limited
GESCHÄFTSFÜHRER DER ZWEIGNIEDERLASSUNG
  • eingetragen in österreichischen Firmenbuch, vertritt die Zweigniederlassung nach Außen
GESCHÄFTSFÜHRER DER LIMITED
  • gesetzlicher Vertreter der ganzen Limited
  • repräsentiert Interesse der ganzen Limited
  • leitet ganze Limited

Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch

Zur Eintragung einer Zweigniederlassung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gesellschaftsvertrag/Satzung in letzter Fassung in Deutsch (in beglaubigter Übersetzung)
  • Register-Auszug im Original oder in beglaubigter Kopie
  • Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (od. Erklärung in der Anmeldung)
  • Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung (z.B. Mietvertrag)
  • Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe sowie des ständigen Vertreters
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern